Reform des Stiftungsrechts – neue Flexibilität für Stiftungen
Seit dem 01.07.2023 erlaubt das reformierte Stiftungsrecht erstmals die Umwandlung einer auf Dauer angelegten Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung. Damit soll insbesondere Stiftungen geholfen werden, deren Vermögen nicht mehr ausreicht, um ihren Zweck dauerhaft zu erfüllen. Die sogenannte „Umgestaltung“ eröffnet die Möglichkeit, das vorhandene Stiftungsvermögen noch einmal wirksam und planvoll einzusetzen, anstatt in der Handlungsunfähigkeit zu verharren.
Was ist eine Verbrauchsstiftung?
Eine Verbrauchsstiftung ist auf eine bestimmte Zeit errichtet und verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen innerhalb dieses Zeitraums für die Zweckerfüllung einzusetzen (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Sie hat kein Grundstockvermögen, sondern ausschließlich „sonstiges Vermögen“.
- Mit Eintragung ins Stiftungsregister (ab 01.01.2026) trägt sie den Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ (e. VS.).
- Im Unterschied zur Liquidation bleibt die Stiftung als juristische Person bestehen, bis der Verbrauchszeitraum endet.
Sechs Voraussetzungen müssen erfüllt werden
Voraussetzungen für die Umgestaltung
Die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung gilt rechtlich als Satzungsänderung und unterliegt engen Bedingungen. Sechs zentrale Voraussetzungen sind zu beachten:
- Zweck nicht mehr nachhaltig erfüllbar
Das Vermögen erwirtschaftet keine ausreichenden Erträge mehr oder organisatorische/personelle Gründe verhindern eine dauerhafte Zweckerfüllung. - Kein milderes Mittel vorhanden
Vorab ist zu prüfen, ob andere Maßnahmen (z. B. Reduzierung des Zwecks, Teilverbrauchsstiftung) eine Lösung bieten. - Als Verbrauchsstiftung befristet lebensfähig
Für den verbleibenden Zeitraum muss eine realistische Zweckverwirklichung gesichert erscheinen. - Stifterwille beachten
Die Umgestaltung darf dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters nicht widersprechen. - Ergänzung der Satzung
Vorgabe einer Laufzeit und verbindliche Regeln zur Vermögensverwendung (§ 81 Abs. 2 BGB). - Genehmigung durch die Stiftungsbehörde
Ein begründeter Antrag ist erforderlich; die Behörde prüft die Voraussetzungen und erteilt die Zustimmung.
Gestaltung bei Neugründung – Weichen früh stellen
Änderungsvorbehalt in der Gründungssatzung vorsehen
Für neue Stiftungen empfiehlt es sich, bereits in der Gründungssatzung einen Änderungsvorbehalt vorzusehen (§ 85 Abs. 4 BGB). Dadurch können Stiftungsorgane später – mit Genehmigung der Aufsicht – eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung beschließen, ohne dass die strengen Voraussetzungen der Notlage vorliegen müssen.
Ende der Verbrauchsstiftung
Änderung der zeitlichen Dimension des Stiftungszweck
Die Verbrauchsstiftung endet automatisch mit Ablauf der festgelegten Zeit (§ 87 Abs. 2 BGB). Die Auflösung erfolgt nur mit Genehmigung der Stiftungsbehörde. Wichtig: Die Umgestaltung ersetzt nicht die Liquidation, sondern verändert ausschließlich die zeitliche Dimension des Stiftungszwecks.
Fazit
Die Möglichkeit der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung eröffnet notleidenden Stiftungen eine echte Alternative: Sie können ihr Vermögen planvoll verbrauchen und dem Stiftungszweck nochmals wirksam dienen. Für Stifter bietet es sich an, bereits bei der Gründung flexible Satzungsregelungen vorzusehen, um später schnell reagieren zu können.
Hinweis:
Dieser Beitrag stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Für die Umsetzung einer Umgestaltung oder die Gestaltung einer neuen Stiftung ist die individuelle Abstimmung mit einem Notar und einem Steuerberater erforderlich.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch
Sie möchten mehr darüber erfahren, ob eine Umgestaltung Ihrer Stiftung sinnvoll ist oder wie Sie schon bei der Gründung flexibel bleiben? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns – gemeinsam entwickeln wir eine nachhaltige Lösung für Ihre Stiftung.