Verwendungszweck - Vermögensnachfolge oder Zweckverwirklichung?
Fokus auf die Schenkungsteuer
Die Errichtung von Stiftungen ist ein beliebtes Mittel der Vermögensnachfolge und Zweckverwirklichung. Besonders bei hohen Vermögenswerten, wie etwa 1 Mio. €, stellt sich jedoch die Frage, wie eine solche Übertragung steuerlich behandelt wird – insbesondere im Hinblick auf die Schenkungsteuer. Dieser Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Konstellationen rund um Treuhandstiftungen und rechtsfähige Stiftungen sowie die schenkungsteuerlichen Konsequenzen.
1. Die Ausgangssituation: Vermögensübertragung an eine nicht gemeinnützige Treuhandstiftung
Zwei mögliche Varianten
Ein Stifter möchte 1 Mio. € auf eine nicht gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Diese Stiftung soll das Vermögen treuhänderisch verwalten. Später ist vorgesehen, das Vermögen auf eine noch zu gründende rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Zwei Gestaltungsvarianten stehen zur Diskussion:
Variante A: Schenkung unter Auflage an den Treuhänder
Variante B: Geschäftsbesorgungsvertrag (Treuhandmodell mit Rückforderungsrecht)
2. Variante A: Schenkung unter Auflage an den Treuhänder
Hier erfolgt eine Eigentumsübertragung
Bei dieser Gestaltung wird das Vermögen dem Treuhänder geschenkt, verbunden mit der Auflage, es zu einem späteren Zeitpunkt auf eine rechtsfähige Stiftung zu übertragen.
Schenkungsteuerliche Folge:
- Die Zuwendung an den Treuhänder gilt als steuerpflichtige Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG.
- Steuerklasse: III (Freibetrag nur 20.000 €).
- Bei 1 Mio. € fällt (abzgl. Freibetrag) eine Schenkungsteuer von rund 294.000 € an.
Risiko doppelter Besteuerung:
- Wenn später das Vermögen an eine rechtsfähige Stiftung übertragen wird, kann dies als erneute Schenkung gewertet werden.
- Nur wenn der Treuhänder klar erkennbar lediglich Erfüllungsgehilfe einer konkreten Auflage ist und keine eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt, kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Gestaltungshinweis:
Die Auflage muss konkret, verbindlich und auf eine bereits benannte oder klar umrissene Stiftung bezogen sein.
3. Variante B: Geschäftsbesorgungsvertrag mit Treuhandcharakter
Es erfolgt keine Eigentumsübertragung
In diesem Modell wird das Vermögen dem Treuhänder zur Verwaltung überlassen, ohne dass Eigentum übertragen wird. Der Stifter behält sich ausdrücklich vor, das Vermögen später entweder auf eine rechtsfähige Stiftung zu übertragen oder es zurückzufordern.
Schenkungsteuerliche Folge:
- Keine Schenkungsteuer bei Übertragung auf den Treuhänder, da keine Bereicherung eintritt.
- Das Vermögen bleibt zivil- und steuerlich dem Stifter zuzurechnen.
- Erst bei späterer Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung entsteht eine steuerpflichtige Schenkung.
Vorteil:
- Volle Flexibilität.
- Aufschub der Steuerpflicht bis zur tatsächlichen Vermögensverschiebung.
- Neutralität bei einer möglichen Rückzahlung an den Stifter.
4. Gründungsprivileg: Steuerklasse I bei Stifterzuwendung an rechtsfähige Stiftung
Bei der späteren Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung stellt sich die Frage, ob die günstigere Steuerklasse I greift.
Gesetzliche Grundlage:
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt Steuerklasse I (mit 400.000 € Freibetrag), wenn die Zuwendung durch den Stifter im Rahmen der Errichtung erfolgt.
Voraussetzungen:
- Der Stifter ist wirtschaftlich der Zuwendende.
- Die Stiftung wird neu errichtet.
- Die Zuwendung erfolgt im Rahmen oder kurz nach der Gründung.
Konsequenz:
- Bei 1 Mio. € Zuwendung an eine neu gegründete rechtsfähige Stiftung fällt Schenkungsteuer nur für 600.000 € an.
- Steuersatz 7–15 %, effektive Steuerlast ca. 82.000 €.
Wichtig:
Damit dieses Privileg greift, muss vertraglich und tatsächlich sichergestellt sein, dass der Stifter die Zuwendung selbst veranlasst hat, nicht der Treuhänder.
5. Fazit
Gestaltung mit Augenmaß
Die Wahl zwischen Schenkung unter Auflage und Geschäftsbesorgungsvertrag ist entscheidend für die schenkungsteuerliche Belastung. Wer sich die Rückforderungsmöglichkeit offenhält und die Zuwendung erst mit Gründung der rechtsfähigen Stiftung final vornimmt, profitiert von der Steuerklasse I mit hohem Freibetrag und niedrigerem Steuersatz.
Gleichzeitig ist eine präzise rechtliche und steuerliche Gestaltung unverzichtbar, um Überraschungen in Form doppelter Besteuerung zu vermeiden.
Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. In komplexen Fällen ist die individuelle Abstimmung mit einem Notar und Steuerberater unbedingt erforderlich.
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