Seitenbereiche
Logo: Digitale Kanzlei 2025 -

Ihr Berater für Stiftungen!

Stiftungen im Fokus

Schenkungssteuer bei Treuhandstiftungen und rechtsfähigen Stiftungen: Gestaltung, Risiken und Chancen

https://www.ibl-stiftungen.de/blog/
@Tippapatt iStock.com

Verwendungszweck - Vermögensnachfolge oder Zweckverwirklichung?

Fokus auf die Schenkungsteuer

Die Errichtung von Stiftungen ist ein beliebtes Mittel der Vermögensnachfolge und Zweckverwirklichung. Besonders bei hohen Vermögenswerten, wie etwa 1 Mio. €, stellt sich jedoch die Frage, wie eine solche Übertragung steuerlich behandelt wird – insbesondere im Hinblick auf die Schenkungsteuer. Dieser Beitrag beleuchtet die unterschiedlichen Konstellationen rund um Treuhandstiftungen und rechtsfähige Stiftungen sowie die schenkungsteuerlichen Konsequenzen.

1. Die Ausgangssituation: Vermögensübertragung an eine nicht gemeinnützige Treuhandstiftung

Zwei mögliche Varianten

Ein Stifter möchte 1 Mio. € auf eine nicht gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Diese Stiftung soll das Vermögen treuhänderisch verwalten. Später ist vorgesehen, das Vermögen auf eine noch zu gründende rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Zwei Gestaltungsvarianten stehen zur Diskussion:

Variante A: Schenkung unter Auflage an den Treuhänder 

Variante B: Geschäftsbesorgungsvertrag (Treuhandmodell mit Rückforderungsrecht)

2. Variante A: Schenkung unter Auflage an den Treuhänder

Hier erfolgt eine Eigentumsübertragung

Bei dieser Gestaltung wird das Vermögen dem Treuhänder geschenkt, verbunden mit der Auflage, es zu einem späteren Zeitpunkt auf eine rechtsfähige Stiftung zu übertragen.

Schenkungsteuerliche Folge:

  • Die Zuwendung an den Treuhänder gilt als steuerpflichtige Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG.
  • Steuerklasse: III (Freibetrag nur 20.000 €).
  • Bei 1 Mio. € fällt (abzgl. Freibetrag) eine Schenkungsteuer von rund 294.000 € an.

Risiko doppelter Besteuerung:

  • Wenn später das Vermögen an eine rechtsfähige Stiftung übertragen wird, kann dies als erneute Schenkung gewertet werden.
  • Nur wenn der Treuhänder klar erkennbar lediglich Erfüllungsgehilfe einer konkreten Auflage ist und keine eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht besitzt, kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Gestaltungshinweis:

Die Auflage muss konkret, verbindlich und auf eine bereits benannte oder klar umrissene Stiftung bezogen sein.

3. Variante B: Geschäftsbesorgungsvertrag mit Treuhandcharakter 

Es erfolgt keine Eigentumsübertragung

In diesem Modell wird das Vermögen dem Treuhänder zur Verwaltung überlassen, ohne dass Eigentum übertragen wird. Der Stifter behält sich ausdrücklich vor, das Vermögen später entweder auf eine rechtsfähige Stiftung zu übertragen oder es zurückzufordern.

Schenkungsteuerliche Folge:

  • Keine Schenkungsteuer bei Übertragung auf den Treuhänder, da keine Bereicherung eintritt.
  • Das Vermögen bleibt zivil- und steuerlich dem Stifter zuzurechnen.
  • Erst bei späterer Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung entsteht eine steuerpflichtige Schenkung.

Vorteil:

  • Volle Flexibilität.
  • Aufschub der Steuerpflicht bis zur tatsächlichen Vermögensverschiebung.
  • Neutralität bei einer möglichen Rückzahlung an den Stifter.

4. Gründungsprivileg: Steuerklasse I bei Stifterzuwendung an rechtsfähige Stiftung

Bei der späteren Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung stellt sich die Frage, ob die günstigere Steuerklasse I greift.

Gesetzliche Grundlage:

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt Steuerklasse I (mit 400.000 € Freibetrag), wenn die Zuwendung durch den Stifter im Rahmen der Errichtung erfolgt.

Voraussetzungen:

  • Der Stifter ist wirtschaftlich der Zuwendende.
  • Die Stiftung wird neu errichtet.
  • Die Zuwendung erfolgt im Rahmen oder kurz nach der Gründung.

Konsequenz:

  • Bei 1 Mio. € Zuwendung an eine neu gegründete rechtsfähige Stiftung fällt Schenkungsteuer nur für 600.000 € an.
  • Steuersatz 7–15 %, effektive Steuerlast ca. 82.000 €.

Wichtig:

Damit dieses Privileg greift, muss vertraglich und tatsächlich sichergestellt sein, dass der Stifter die Zuwendung selbst veranlasst hat, nicht der Treuhänder.

5. Fazit

Gestaltung mit Augenmaß

Die Wahl zwischen Schenkung unter Auflage und Geschäftsbesorgungsvertrag ist entscheidend für die schenkungsteuerliche Belastung. Wer sich die Rückforderungsmöglichkeit offenhält und die Zuwendung erst mit Gründung der rechtsfähigen Stiftung final vornimmt, profitiert von der Steuerklasse I mit hohem Freibetrag und niedrigerem Steuersatz.

Gleichzeitig ist eine präzise rechtliche und steuerliche Gestaltung unverzichtbar, um Überraschungen in Form doppelter Besteuerung zu vermeiden.

Hinweis

Dieser Beitrag stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. In komplexen Fällen ist die individuelle Abstimmung mit einem Notar und Steuerberater unbedingt erforderlich.

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch, um mehr über die Möglichkeiten einer Änderung der Rechtsform und der einzelnen Schritte zu erfahren. Gemeinsam setzen wir Ihre Vision in die Tat um und schaffen eine nachhaltige und wirkungsvolle Stiftung.

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Steuerberater in Hamburg und bieten eine umfassende Beratung, insbesondere bei der Gründung und Verwaltung von Familienstiftungen und gemeinnützigen Stiftungen. Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie uns unverbindlich oder werfen Sie einen Blick in unsere FAQ.

IBL GmbH Individuelle Beratung & Lösungen
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.